Sommerberg Anlegerrecht - Euro-Geldscheine

Über 7 Mil­lio­nen Euro Nach­zah­lung für Ex-Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG erwirkt

Das Landgericht München I hat dem Antrag auf Erhöhung des Barabfindungsangebots von Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) u.a. stattgegeben. Ein gutes Ergebnis für die Rechte der Anleger.

Der Gerichtsbeschluss (Az. 5 HK O 16202/03) hat die Festlegung der angemessenen Barabfindung für die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG zum Gegenstand.

Anwalt Hasselbruch erklärt dazu: „Addiert man zur gerichtlich festgelegten Barabfindungserhöhung noch die ebenfalls vom Gericht zugesprochenen Zinsansprüche hinzu, dann ergibt sich rechnerisch sogar ein Gesamtbetrag von etwas mehr als 10 Millionen Euro, der erfreulicherweise Weise in dem Spruchverfahren erstritten werden konnte.

Am 26. Mai 2003 beschloss die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Bank AG, deren Firma heute Deutsche Pfandbriefbank AG lautet, den Ausschluss ihrer Minderheitsaktionäre. Dieser sogenannte Squeeze-out wurde am 3. September 2003 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Nach den Vorschriften des Aktiengesetzes hatten die Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG dadurch ihre Aktien zwangsweise auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Als Gegenleistung für den Verlust ihrer Aktien erhielten die Kleinaktionäre von der Hauptaktionärin eine Barabfindung in Höhe von 21,- Euro je Aktie angeboten. Hauptaktionärin war die DIA Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Hypo Real Estate Holding AG ist.

Rechtsanwalt Hasselbruch, heute tätig für die Anlegerkanzlei Sommerberg, hielt diese festgesetzte Barabfindung von 21,- Euro je Aktie für zu niedrig bemessen und hat deshalb für mehrere betroffene Minderheitsaktionäre einen Antrag zur Festsetzung der tatsächlich angemessenen und somit höheren Barabfindung gestellt. Auch weitere zwangsausgeschlossene Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG haben einen solchen Antrag gestellt.

Dadurch wurde ein gerichtliches Spruchverfahren bei der als besonders kompetent geltenden fünften Handelskammer unter Vorsitz des erfahrenen Richters Dr. Krenek bei dem Landgericht München I eingeleitet. Nachdem das Spruchgericht eine Beweiserhebung durchgeführt hat, ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprünglich angebotene Barabfindung von 21,- Euro je Aktie nicht angemessen ist. Es hat daher mit einem umfassend begründeten 89seitigen Beschluss die ursprünglich angebotene Abfindung von 21,- Euro auf 25,52 Euro je Aktie festgesetzt.

Die gerichtlich durchgeführte Erhöhung der Barabfindung beläuft sich somit auf 4,52 Euro pro Aktie. Bei Multiplikation dieses Betrages mit den insgesamt durch den Squeeze-out ausgeschlossenen Stück 1.606.823 Aktien ergibt sich ein Gesamterhöhungsbetrag von 7.262.839,96 Euro. Da das Spruchgericht auch eine Verzinsung des nachzuzahlenden Abfindungsbetrages beschlossen hat, ergibt sich nach Berechnung von Anwalt Hasselbruch rechnerisch eine Zinsforderung von absolut rund 2.751.787,- Euro (bezogen auf alle begünstigten 1.606.823 Aktien).

Hinweis: Die Gegenseite hat die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Erhöhungsbeschluss.


Autor: Thomas Diler / Google+
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