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Con­ti­Tech AG muss knapp 25 Mil­lio­nen Euro an Klein­ak­tio­näre nach­zah­len Anle­ger­an­walt der Som­mer­berg erstrei­tet Beschluss des Land­ge­richts Ham­burg

Nach rund sechsjähriger Verfahrensdauer erhalten zahlreiche betroffene Kleinaktionäre der ehemaligen Phoenix AG eine nachträgliche Entschädigungszahlung zugesprochen.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. September 2011 (Az. 417 HKOO 104/05) entschieden, dass die ContiTech AG höhere als die bisher festgelegten Abfindungs- und Ausgleichswerte an die außenstehenden Aktionäre der Phoenix AG leisten muss. Das Spruchgericht ist damit der Argumentation von Rechtsanwalt Hasselbruch von der Anlegerkanzlei Sommerberg gefolgt, auf dessen Antrag das Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Mit Unternehmensvertrag vom 16. November 2004 hatte sich die damalige Phoenix AG gegenüber ihrem Großaktionär ContiTech AG der Beherrschung und Gewinnabführung unterworfen. Als Kompensationsleistung waren eine vertraglich geregelte Barabfindung von 18,89 Euro und eine Ausgleichszahlung von brutto 1,39 Euro je Phoenix-Aktie für die von dieser Maßnahme betroffenen außenstehenden Aktionäre (Minderheitsaktionäre) vorgesehen.

Auf Antrag von dem für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Hasselbruch, der mehrere betroffene Phoenix-Aktionäre vertritt, wurde dann im Jahr 2005 ein gerichtliches Spruchverfahren bei dem Landgericht Hamburg eingeleitet. Dieses Verfahren hat zum Ziel, die Angemessenheit der Kompensationsleistungen an die Minderheitsaktionäre zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.

Rechtsanwalt Hasselbruch hatte für die von ihm vertretenen Aktionäre argumentiert, dass die von der ContiTech AG angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sind und daher durch gerichtlichen Beschluss deutlich angehoben werden müssen. Denn der tatsächliche Unternehmenswert der Phoenix AG bzw. der wahre Wert der Phoenix-Aktien ist in Wahrheit höher, als von der ContiTech AG ermittelt.

Dieser Sichtweise ist das Landgericht Hamburg nunmehr gefolgt. Es hat daher mit dem Beschluss vom 16. September 2011 die Abfindung je Phoenix-Aktie von bisher 18,89 Euro auf 23,88 Euro und die Brutto-Ausgleichszahlung von bisher 1,39 Euro auf 2,33 Euro neu festgelegt und somit deutlich erhöht. Außerdem, so das Landgericht Hamburg, ist der Abfindungserhöhungsbetrag von 4,99 Euro beginnend ab 1. April 2005 nach zu verzinsen.

Von dieser Gerichtsentscheidung profitieren alle von den außenstehenden Aktionären gehaltenen insgesamt 3.785.704 Phoenix-Aktien. Daher ergibt sich rechnerisch ein Gesamtabfindungs-Nachzahlungsanspruch von 18.890.662,96 Euro sowie ein Anspruch auf Zinsen per Stichtag 28. Oktober 2011 von 5.582.829 Euro, summa summarum 24.473.491,96 Euro.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist noch nicht bestandskräftig.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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