Sparkassen-Skandal wegen Prämiensparen

Sparkassen kündigen zu Unrecht die Prämiensparverträge. Außerdem müssen die Sparkassen laut Gerichtsurteil Milliarden Zinsen an die Sparer nachzahlen. Die Zinsen wurden nämlich falsch (viel zu niedrig) berechnet. Die betroffenen Sparkassen-Kunden können deswegen zusätzlich durchschnittlich 6.000 Euro Zinserstattung und Prämien beanspruchen, oft sogar mehr als Zehntausend Euro. Die Verbraucherzentrale rät zur fachkundigen Prüfung und Unterstützung. Wir machen das! Als Verbraucherschutz-Anwälte prüfen wir Ihren Anspruch und setzen ihn gegen die Sparkasse durch. Zahlreichen Sparern haben wir bereits erfolgreich geholfen. Kostenfreie Sofortberatung bundesweit: Tel. 0421 – 301 679 0.

Lassen Sie Ihre Rechte und den Zinsanspruch prüfen.

Häufig müssen die Sparkassen allein Zinsen von mehreren Tausend Euro nachzahlen. Grund sind Vertragsfehler und Falschberechnungen. Oft stellt sich auch die Kündigung als unrechtmäßig heraus. Die Kunden können dann die Weiterzahlung der hohen Prämien verlangen.

In den meisten Fällen geht es um über 10.000 Euro an zusätzlichen Zinsen und Prämien, die die Kunden noch von der Sparkasse beanspruchen können.

Als Verbraucherschutz-Anwälte beraten und vertreten wir bereits die Sparkassen-Kunden. Wir sind mit allen Sparkassen in ganz Deutschland befasst. Ihr Ansprechpartner ist Herr Thomas Diler. Sofortige Kostenfreie Erstberatung unter Tel.: 0421-301679-0. (bundesweit).

Unrechtmäßige Kündigungen: Zahlreiche Sparkassen kündigen den Kunden momentan gut verzinste alte Prämiensparverträge („S Prämiensparen flexibel“). Den Sparkassen wollen die Sparverträge beenden, weil sie zu teuer sind. Oft sind die Kündigungen aber nicht rechtens.

Die Sparkunden wehren sich gegen die Kündigungen. Die Prämiensparer würden durch die Kündigungen heftige Verluste erleiden. Sie erhalten schließlich dann künftig nicht mehr die hohen Prämien ausgezahlt. Geldansprüche von vielen Tausend Euro und oft Zehntausende Euro gehen den Sparkunden verloren. Daher sollte man die Kündigung nicht ungeprüft akzeptieren.

Zu geringe Zinsen berechnet: Jetzt stellt sich auch heraus, dass in 90% der von uns geprüften Fälle die Sparkassen die Sparzinsen falsch (viel zu gering) ermittelt haben. Bei richtiger Berechnung der Zinsen stehen den Kunden deutlich höhere Sparzinsen und daher oft noch Tausende Euro an Zinsnachzahlung zu. Durch den Zins- und Zinseszinseffekt gibt es oft hohe Nachzahlungsansprüche, die die Sparkunden haben.

Als Verbraucherschützer setzen wir uns für die Rechte der betroffenen Sparkassen-Kunden in ganz Deutschland ein. Wir gehen gegen die rechtswidrigen Kündigungen vor und machen die Nachzahlungsforderungen für die Sparkassen-Kunden geltend.

Diese Möglichkeiten haben die Prämienspar-Kunden

Die betroffenen Prämiensparer sollten ihre Möglichkeiten prüfen lassen und gegen unrechtmäßige Kündigungen der Sparkassen vorgehen. Wir empfehlen auch, zu geringe Zinszahlungen nicht einfach hinzunehmen, sondern zu handeln und Zinsen nachzufordern, die die Sparkasse zu Unrecht vorenthält.

Nutzen Sie unsere Hilfe. Wir sind die Interessenvertretung für Kunden der Sparkassen. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf (bundesweit). Unsere Erstberatung ist kostenfrei. Beratungstelefon 0421 – 301 679 0 (Stichwort: Sparvertrag). (Ansprechpartner zu dem Thema ist bei uns Herr Thomas Diler).

Wir sagen, wie man sich gegen unrechtmäßige Kündigungen richtig wehrt und wie man eine Fortsetzung des Vertrages richtig erreicht. Außerdem machen wir für unsere Mandanten Zinsnachzahlungen geltend, wenn diese bisher falsch (zu niedrig) berechnet worden sind. Auch hier geht es häufig um Gelder von mehreren Tausend Euro, die die Bank an den Kunden noch nachzahlen muss.

Wir übernehmen auch die Vertretung und Korrespondenz gegenüber der Bank.

Was ist jetzt zu tun? So helfen wir den Prämiensparern

Schritt 1: Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Rufen Sie uns an und nutzen unsere kostenfreie Erstberatung. Telefon: 0421-301679-0 (Stichwort: Sparvertrag). Wir beraten und informieren Sie dann ausführlich zum Thema.

Senden Sie uns alternativ einfach eine E-Mail (Betreff: Sparvertrag) an info@sommerberg-llp.de. Fügen Sie nach Möglichkeit Folgendes bei: Sparvertrag (Prämiensparen), Kontoauszug, Kündigungsschreiben der Sparkasse. Teilen Sie uns auch mit, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Im Regelfall trägt diese die Kosten.

Schritt 2: Prüfung Kündigungsfehler und Zinsnachzahlung.

Wir prüfen, ob die Kündigung auch bei Ihnen rechtswidrig ist. Da es verschiedenste Verträge mit unterschiedlichen und oft komplizierten Regelungen gibt, ist das in jedem Einzelfall zu ermitteln. Wir sind schon häufig zum Ergebnis gekommen, dass die Kündigung falsch war. Die Bank ist dann also im Unrecht und man kann sich dagegen wehren.

Wir prüfen, ob auch bei Ihnen die Sparkasse die Zinsen falsch (viel zu gering) berechnet hat. Oft wurden über die vielen Jahre hinweg mehrere Tausende Euro zu gering berechnet. Hier bestehen erhebliche Nachforderungsansprüche für den Kunden. Im Durchschnitt 6.000 Euro Zusatzzins (so eine Verbraucherzentrale wegen Fehlern bei einer Ost-Sparkasse).

Schritt 3: So gehen wir vor.

Wir informieren Sie über das Ergebnis unserer Rechtsprüfung. Wenn die Kündigung unrechtmäßig ist, kann dagegen vorgegangen werden. Wir sagen, wie Sie sich richtig zur Wehr setzen.

Wenn zu Unrecht gekündigt wurde, muss die Sparkasse das Prämiensparen fortsetzen. Daher sind Zinsen und Prämien zukünftig weiter gutzuschreiben. Es geht hier meistens um viele Tausend Euro, die die Sparer in Zukunft noch verlangen können. Das fordern wir für unsere Mandanten ein.

Wenn auch bei Ihnen die Sparkasse die Zinsklausel falsch formuliert hat, informieren wir Sie darüber. Dann besteht für den Kunden ein Anspruch auf Zinsneuberechnung und Nachzahlung der (höheren) Zinsen gegen die Sparkasse. Auch hier geht es oft um Tausende Euro, die den Kunden der Sparkassen noch zustehen können.

Wir übernehmen bei Bedarf auch Ihre Vertretung. Das bedeutet, wir machen die weitere Korrespondenz mit der Sparkasse und setzen uns für Ihre Rechte ein. Wir konnten bereits vielen Mandanten helfen.

Kostenfreie Erstberatung für betroffene Anleger: Telefon: 0421 / 301 679 0

Fragen und Antworten

Ja, wenn die Kündigung unwirksam ist. (Wir prüfen für Sie kostenfrei, ob die Kündigung unwirksam ist).

In vielen von uns geprüften Fällen haben die Sparkassen die Prämiensparverträge zu Unrecht gekündigt. Die Kündigungen sind unwirksam und müssen vom Kunden dann nicht akzeptiert werden, weil sie nicht im Einklang mit der Rechtsprechung sind.

Die Sparkassen erwecken zwar oft den Eindruck, als seien die vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Bedingungen für eine Kündigung erfüllt. Bei genauer Einzelfallprüfung liegen diese Bedingungen in Wahrheit aber oft gar nicht vor.

Wir empfehlen, einer unwirksamen Kündigung unbedingt zu widersprechen. Außerdem sollte dann mit den richtigen Argumenten die Fortsetzung des Prämiensparens beansprucht werden. Die Sparkasse muss dann weiter die Zinsen und die Prämien zahlen.

In 80 Prozent der von uns geprüften Fälle haben die Sparkassen die Zinsen für das Prämiensparen falsch (viel zu niedrig) berechnet. Die Sparkassen-Kunden können hier die Neuberechnung und die Nachzahlung der Zinsen verlangen.

Grund für die falsche Berechnung der Zinsen ist eine unwirksame Zinsanpassungsklausel im Prämiensparvertrag. Wir prüfen für die Sparkassen-Kunden, ob die Zinsen richtig oder falsch berechnet sind. Wir sagen dann, ob Sie die Nachzahlung verlangen können.

Den Sparkassen-Kunden stehen in vielen von uns geprüften Fällen oft mehrere Tausend und teils über Zehntausend Euro an zusätzlichen Prämien und Zinszahlungen gegen die Sparkassen zu.

„Im Durchschnitt handelt es sich um rund 6000 Euro Nachzahlungsanspruch pro Vertrag, im krassesten Fall sogar um 43.000 Euro.“ (Ermittlung durch Verbraucherzentrale bei ostdeutscher Sparkasse, Zitat Freie Presse 23. Oktober). Daher sollten die Betroffenen jetzt handeln.

Der Grund für den Nachzahlungsanspruch: Die Kündigungen sind teils unwirksam, so dass die Sparkassen dann das Prämiensparen fortsetzen und somit weiter Prämien zahlen müssen. Auch haben Sparkassen oft die Zinsen falsch (viel zu gering) berechnet. Die Sparkassen haben oft nämlich ungültige Zinsanpassungsklauseln für die Zinsberechnung herangezogen, die nicht verwendet werden dürfen. Auch deswegen ergeben sich durch den Zins- und Zinseszinseffekt oft hohe Zinsnachzahlungsforderungen zugunsten der geprellten Sparkassen-Kunden.

Sollte die Kündigung durch die Sparkasse doch wirksam sein, kann es bei bestimmten Bedingungen sein, dass die Sparkasse dem Kunden auf Schadensersatz haftet. Der Schadensersatzanspruch kann für den Kunden in Betracht kommen, weil die Sparkasse damals nicht über das Kündigungsrecht belehrt hat.

Auch kann in der Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln (etwas der von den Sparkassen verwendeten unwirksamen Zinsanpassungsklauseln) ggf. eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten liegen. Daraus kann sich unter Umständen ein Schadensersatzanspruch ergeben.

Ob ein Schadensersatzanspruch besteht, hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wir prüfen dies kostenfrei für die Sparkassen-Kunden.

Auf unserer Internetseite finden Sie eine Liste der Sparkassen, die bereits Prämiensparern gekündigt haben. Wir beraten Kunden dieser Sparkassen zu den Themen Vertragsfortführung und Zinsnachzahlung.

Wir prüfen und informieren Sie, welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben. Unsere Verbraucherschutz-Anwälte prüfen kostenfrei, ob Sie sich gegen die Kündigung wehren und auch künftig noch Prämienzahlungen verlangen können. Außerdem ermitteln wir kostenfrei für die Sparkassen-Kunden, ob Zinsnachzahlungen geltend gemacht werden können.

Außerdem übernehmen wir die erforderliche Korrespondenz mit der Sparkasse, um die Fortsetzung des Prämiensparens zu erreichen. Wir handeln auch Vergleiche mit den Sparkassen im Auftrag unserer Mandanten aus.

Sie wollen wissen, welche Möglichkeiten Sie haben? Nutzen Sie unsere kostenfreie Beratung unter Telefon 0421-3016790. (Stichwort: Sparvertrag). Ihr Ansprechpartner bei uns ist Herr Diler zum Thema Prämiensparen. Oder senden Sie uns eine E-Mail an info@sommerberg-llp.de mit dem Betreff Sparvertrag.

Fügen Sie bitte der E-Mail möglichst folgende Unterlagen bei:

1) das Kündigungsschreiben,

2) den Sparvertrag (Prämiensparen)

3) einen Kontoauszug (sofern zur Hand).

Wir prüfen und sagen Ihnen dann, ob Sie sich gegen die Kündigung wehren können und Sie die Zinsnachzahlung verlangen können. Dies ist komplett kostenfrei und unverbindlich für Sparkassen-Kunden.

Teilen Sie uns in der E-Mail auch kurz mit, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben (geben Sie dazu den Name der Versicherung und die Versicherungsnummer an). Wir nehmen dann kostenfrei eine Deckungsanfrage für Sie bei der Versicherung vor.

Ja. Die Erstberatung für Sparkassen-Kunden ist vollständig kostenfrei und unverbindlich. Es entstehen auch keinerlei versteckte Kosten.

Keine Kosten: Unsere anwaltliche Erstberatung erfolgt vollständig kostenfrei.

Wenn Sie uns weitergehend beauftragen, dann stehen wir für eine vollständige Kostentransparenz. Selbstverständlich informieren wir Sie über mögliche Kosten, bevor diese entstehen. So können Sie das Kostenrisiko klar und deutlich abschätzen und entscheiden, ob Sie dies in Kauf nehmen oder nicht.

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklärt, kommen auf Sie keinerlei Kosten zu (mit Ausnahme einer ggf. mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung). Die Kostenübernahme beantragen wir für Sie kostenfrei.

In den meisten Fällen übernimmt eine bestehende Rechtsschutzversicherung alle Kosten. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Wir beantragen für Sie gerne kostenfrei die Kostenübernahme bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten übernimmt, hängt vor allem von den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab. Hier ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist.

Manchmal lehnen Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme zunächst zu Unrecht ab. Deshalb ist es ratsam, dass die Kostenübernahme von einem erfahrenen Anwalt beantragt wird, der fachkundig beurteilen kann, ob die Rechtsschutzversicherung richtig oder falsch handelt.

Falls Sie selbst bereits die Kostenübernahme beantragt haben, diese von der Rechtsschutzversicherung aber abgelehnt wurde, wenden Sie sich gerne an uns. Wir prüfen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgte und werden dann – für Sie kostenfrei – die Kostenübernahme erwirken.

Auf der Seite der Verbraucher! Wir beraten und vertreten Kunden der Sparkassen rund um das Thema Prämiensparen in ganz Deutschland. Das Team der Sommerberg LLP besteht aus kompetenten und erfahrenen Verbraucherschutz-Rechtsanwälten, die im Bankrecht und Kapitalmarktrecht tätig sind.

Unsere Erfahrung: Mittlerweile haben wir für mehrere hundert Sparkassen-Kunden geprüft, ob sie sich gegen die Kündigungen wehren und zusätzliche Zinsen verlangen können.

Liste Sparkassen, die Prämiensparern kündigen

Hier finden Sie eine Liste mit Sparkassen, die bereits versucht haben, Sparverträge zu kündigen: (Hinweis: Die Liste ist nicht vollständig. Wir werden die Liste in Kürze aktualisieren)

Erzgebirgssparkasse

Förde Sparkasse Kiel

Harzsparkasse

Kreis- und Stadtsparkasse Dachau-Indersdorf

Kreis- und Stadtsparkasse Wasserburg am Inn

Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld

Kreissparkasse Bautzen

Kreissparkasse Bitburg-Prüm

Kreissparkasse Börde

Kreissparkasse Eichsfeld

Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen

Kreissparkasse Grafschaft Diepholz

Kreissparkasse Kelheim

Kreissparkasse Melle

Kreissparkasse Rhein-Hunsrück

Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt

Kreissparkasse Saarlouis

Kreissparkasse Schongau

Kreissparkasse Soltau

Kreissparkasse St. Wendel

Kreissparkasse Stendal

Kreissparkasse Syke

Kreissparkasse Traunstein-Trostberg

Kreissparkasse Walsrode

Nord-Ostsee Sparkasse

Ostsächsische Sparkasse Dresden

Saalesparkasse

Sparkasse Allgäu

Sparkasse Altmark West

Sparkasse Altötting-Mühldorf

Sparkasse Amberg-Sulzbach

Sparkasse Ansbach

Sparkasse Arnsberg-Sundern

Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau

Sparkasse Bad Neustadt a.d. Saale

Sparkasse Bamberg

Sparkasse Bayreuth

Sparkasse Bergkamen-Bönen

Sparkasse Coburg-Lichtenfels

Sparkasse Deggendorf

Sparkasse Dingolfing-Landau

Sparkasse Donauwörth

Sparkasse Dortmund

Sparkasse Duderstadt

Sparkasse Duisburg

Sparkasse Einbeck

Sparkasse Elbe-Elster

Sparkasse Erding-Dorfen

Sparkasse Freyung-Grafenau

Sparkasse Fürstenfeldbruck

Sparkasse Fürth

Sparkasse Germersheim-Kandel

Sparkasse Hameln-Weserbergland

Sparkasse im Landkreis Cham

Sparkasse im Landkreis Neustadt a.d. Aisch

Sparkasse im Landkreis Schwandorf (Geschäftsstelle Oberviechtach)

Sparkasse Ingolstadt-Eichstätt

Sparkasse Jerichower Land

Sparkasse Krefeld

Sparkasse Kulmbach-Kronach

Sparkasse Landsberg-Dießen

Sparkasse Landshut

Sparkasse Leipzig

Sparkasse Mainfranken Würzburg

Sparkasse Mansfeld-Südharz

Sparkasse Märkisches Sauerland

Sparkasse Märkisch-Oderland

Sparkasse Meißen

Sparkasse Miltenberg-Obernburg

Sparkasse Minden-Lübbecke

Sparkasse Mittelfranken-Süd

Sparkasse Mittelsachsen

Sparkasse Mittelthüringen

Sparkasse Muldental

Sparkasse Mülheim an der Ruhr

Sparkasse München

Sparkasse Münden

Sparkasse Neuburg-Rain

Sparkasse Neumarkt i.d. Oberpfalz-Parsberg

Sparkasse Niederbayern-Mitte

Sparkasse Nienburg

Sparkasse Nürnberg

Sparkasse Oberland

Sparkasse Oder-Spree

Sparkasse Olpe Drolshagen Wenden

Sparkasse Osnabrück

Sparkasse Ostprignitz-Rupping

Sparkasse Paderborn-Detmold

Sparkasse Passau

Sparkasse Peine Goslar Hildesheim

Sparkasse Pfaffenhofen

Sparkasse Regensburg

Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling

Sparkasse Rotenburg Osterholz

Sparkasse Rottal-Inn

Sparkasse Saarbrücken

Sparkasse Schaumburg

Sparkasse Schweinfurt-Haßberge

Sparkasse Spree-Neiße

Sparkasse Stade-Altes Land

Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg

Sparkasse Ulm

Sparkasse Unstrut-Hainich

Sparkasse Vest Recklinghausen

Sparkasse Vogtland

Sparkasse Westholstein

Sparkasse Wittenberg

Sparkasse Wittgenstein

Sparkasse zu Lübeck

Sparkasse Zwickau

Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach

Stadt- und Kreissparkasse Moosburg a. d. Isar

Stadtsparkasse Augsburg

Stadtsparkasse Magdeburg

Stadtsparkasse Remscheid

Stadtsparkasse Schwedt

Stadtsparkasse Wedel

Stadtsparkasse Wunstorf

Städtische Sparkasse zu Schwelm

Vereinigte Sparkassen Gunzenhausen

Wartburg Sparkasse

Weser-Elbe Sparkasse

++ In Kürze: Sparverträge S-Prämiensparen ++ Sparkassen haben viel zu niedrige Zinsen abgerechnet ++ Kunden können 6.000 Euro Nachzahlung verlangen im Schnitt +++ Kündigungen rechtswidrig ++ Betroffene wehren sich ++ Oft über Zehntausend Euro an Zusatz-Prämien sichern ++ Wer nicht handelt, verliert Tausende Euro ++ Verbraucheranwälte: Soforthilfe Tel. 0421-301-679-0 ++ alle Sparkassen deutschlandweit ++

Jetzt auch Online: Sofort-Prüfung Ihrer Rechte

Wir prüfen Ihren Vertrag in nur 2 Werktagen. Wir teilen Ihnen dann Ihre Möglichkeiten mit und ob Ihnen zusätzliche Prämien und eine hohe Zinsnachzahlung zustehen. Das ist unverbindlich und kostenfrei.

     

    Kündigung/ Zinsanspruch kostenfrei prüfen


    Vorname

    Name

    Adresse (Straße und Haus-Nr.)

    Postleitzahl Ort

    Telefon E-Mail



    Falls Sie rechtsschutzversichert sind:


    Name der Rechtsschutzversicherung Versicherungsschein-Nr./Kunden-Nr.


    Bitte nehmen Sie kostenfrei eine Deckungsschutzanfrage bei meiner Rechtsschutzversicherung vor (falls Sie rechtsschutzversichert sind).


    Schritt 2 - Kündigungsschreiben

    Bitte Kündigungsschreiben hochladen (sofern zur Hand)

    Schritt 3 - Prämiensparvertrag

    Bitte den Prämiensparvertrag hochladen (sofern zur Hand)

    Schritt 4 - Kontoauszug/Kontostatus

    Bitte Kontoauszug/Kontostatus hochladen (sofern zur Hand)

    Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung und der DSGVO einverstanden.

    Ihr Ansprechpartner

    Verbraucherschutz-Anwalt
    Thomas Diler

    Telefon: 0421 – 301 679 0
    Fax: 0421 – 301 679 29
    E-Mail: thomas.diler@sommerberg-llp.de

    Erfahrene Verbraucherschutz-Anwälte

    Gerichtsurteil: Sparkassen müssen Milliarden Zinsen nachzahlen

    Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Musterfeststellungsverfahren die Rechte der Sparkassen-Kunden gestärkt (Aktenzeichen 5 MK 1/19). Das Gericht stellte bezüglich der Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ fest, dass die Zinsberechnung der Sparkasse Leipzig rechtswidrig und falsch ist. Seit 1994 wurde der angesetzte Zinssatz von der Sparkasse zum Schaden und Nachteil der Kunden zu niedrig berechnet. Das Urteil des Oberlandesgerichts bezieht sich zwar nur auf die Zinspraxis der Sparkasse Leipzig, aber es hat bundesweiten Modellcharakter. Denn auch die anderen deutschen Sparkassen haben in gleicher Weise die rechtwidrige falsche (viel zu niedrige) Zinsberechnung beim Prämiensparen vorgenommen. Die Sparkassen müssen sich auf Forderungen in Milliardenhöhe an Zinsnachzahlungen einstellen.

    Die betroffenen Prämiensparer haben somit einen Anspruch auf Zinsnachzahlung. Im Durchschnitt der von uns geprüften Verträge sind dies 3.000 bis 6.000 Euro an Zusatzzins, teils über 10.000 Euro. Wichtig ist außerdem, dass der Zinsnachzahlungsanspruch der Kunden in den meisten Fällen bislang noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Ende des Jahres zu laufen, indem der Prämiensparvertrag beendet wird.

    Wir empfehlen den Kunden jetzt fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir vertreten und beraten bereits mehrere Hundert Prämiensparer. Für die Kunden setzen wir die Zinsnachzahlungsansprüche gegen die Sparkassen durch. Betroffene Sparkassen-Kunden können unsere kostenfreie Erstberatung zu dem Thema nutzen und ihren Prämiensparvertrag kostenfrei und unverbindlich durch uns prüfen lassen. Stichwort: Prämiensparen.

    BaFin ruft Sparer auf: Lassen Sie jetzt ihren Prämiensparvertrag überprüfen

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) empfiehlt Verbrauchern, ihre Prämiensparverträge sorgfältig von Experten überprüfen zu lassen. Viele ältere Verträge enthalten Zinsanpassungsklauseln, mit denen die Sparkassen einseitig die zugesicherte Verzinsung zum Nachteil der Kunden abgeändert haben. Diese Klauseln sind aber laut Bundesgerichtshof (BGH) seit 2004 unwirksam.

    Die BaFin weist darauf hin, dass betroffene Sparer jetzt selbst aktiv werden müssen. Die Sparkassen berechnen Zinsen falsch – zum Schaden ihrer Kunden. Die staatliche Finanzaufsicht will dieses illegale Geschäftsgebaren der Sparkassen nicht länger akzeptieren. Den Sparkassen-Kunden drohen dadurch nämlich hohe Geldverluste.

    Bei Fragen zur Geltendmachung von Ansprüchen, die den Sparern noch zustehen, rät die stellvertretende Präsidentin der BaFin den Sparern, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Die Rechtsanwälte der Verbraucherkanzlei Sommerberg beraten die Sparer zu diesem Thema.

    Betroffen sind insbesondere langfristig variabel verzinste Sparverträge aus 2004 und früher.